Es gibt viel zu tun, um das Insektensterben zu bremsen!

Wir sehen folgende Handlungsmöglichkeiten:

Optionen als Privatperson

Kaufen Sie konsequent Bio-Lebensmittel!

Der Kauf von Biolebensmitteln ist nicht nur gut für die eigene Gesundheit, sondern auch umweltfreundlich und schützt die Insektenwelt. Bio-Landwirte verzichten auf den Einsatz schädlicher Chemikalien und setzen stattdessen auf natürliche Methoden zur Schädlingsbekämpfung und Bodenpflege. Dadurch wird die Vielfalt an Insekten gefördert und die Belastung für die Umwelt minimiert. Durch bewusstes Entscheiden für Biolebensmittel tragen wir aktiv zum Schutz der Insekten bei und helfen, das ökologische Gleichgewicht zu erhalten.

Schützen Sie das Klima!

Schützen Sie das Klima, um die Insektenvielfalt zu bewahren, denn Insekten haben sich über Jahrmillionen hinweg ihrer Umgebung und dem Klima perfekt angepasst. Klimaschutz ist entscheidend, um die Vielfalt und Anpassungsfähigkeit der Insekten über lange Zeiträume hinweg zu bewahren. Dies schafft bessere Bedingungen für die verschiedenen Arten von Insekten, die besonders empfindlich auf die Auswirkungen des Klimawandels reagieren. Indem Sie beispielsweise auf erneuerbare Energien umsteigen und Ihren Energieverbrauch reduzieren, können Sie aktiv dazu beitragen, den Klimawandel einzudämmen. Unterstützen Sie zudem Initiativen zum Schutz des Klimas, um noch mehr Wirkung zu erzielen. 

Schaffen Sie insektenfreundliche Balkone und Gärten!

Obwohl Gärten in Deutschland nur etwa 4% der Gesamtfläche ausmachen, haben sie ein enormes Potenzial. Schaffen Sie insektenfreundliche Balkone und Gärten! Indem Sie heimische Wildblumen und Kräuter anbauen, locken Sie eine Vielzahl von Insekten wie Bienen, Schmetterlinge und Käfer an. Achten Sie auf Vielfalt und Versteckmöglichkeiten. Die richtigen Pflanzen sollten es sein. Gute Tipps finden Sie z.B. im Youtube-Kanal von ReNature Garten oder beim BUND und NABU.

Auch mit wenig Platz können Sie bereits einen großen Beitrag leisten. Durch diese einfachen Maßnahmen können Sie aktiv zum Schutz und zur Förderung der wertvollen Insektenpopulation beitragen und gleichzeitig einen blühenden und lebendigen Balkon oder Garten genießen.

 

Begrünen Sie ihre Dächer und entsiegeln Sie Flächen!

Gründächer und unbefestigte Flächen schaffen wichtige Nahrungsquellen und Rückzugsorte für verschiedene Insektenarten. Durch das Anlegen von Gründächern werden hitzeabsorbierende Oberflächen reduziert und die Biodiversität gefördert. Entfernen Sie Beton- oder Asphaltflächen und ersetzen Sie sie durch natürliche Bereiche mit Wildblumen, Sträuchern und Bäumen, um Insekten anzulocken und ihre Lebensräume zu erweitern. Jeder noch so kleine Beitrag kann einen großen Unterschied machen, um den Insektenrückgang umzukehren und die Artenvielfalt zu erhalten.

Vermeiden Sie unnötige Beleuchtung im Freien!

Nachtaktive Insekten, wie zum Beispiel Nachtfalter und Käfer, sind stark von künstlichem Licht beeinträchtigt. Helle Lichtquellen ziehen sie an und können zu Insektensterben führen, da sie ihre Orientierung verlieren und sie erschöpfen. Durch das Vermeiden von übermäßiger oder unnötiger Beleuchtung können Sie dazu beitragen, diesen Insekten ihre natürlichen Lebensbedingungen zurückzugeben. Schalten Sie Lichtquellen aus, wenn sie nicht benötigt werden, verwenden Sie abgeschirmte Leuchten und setzen Sie auf sparsame Beleuchtungsalternativen, um nachtaktive Insekten zu schützen und ihre wichtige Rolle in den Ökosystemen zu erhalten.

 

Unterstützen Sie Umweltorganisationen finanziell und ehrenamtlich!

Durch Ihre finanzielle Unterstützung tragen Sie dazu bei, Programme und Projekte zur Erhaltung von Insekten und ihrer Lebensräume zu finanzieren. Mit Ihrer ehrenamtlichen Arbeit können Sie aktiv an Maßnahmen wie der Anlage von Insektenhabitaten, der Durchführung von Forschungsarbeiten oder der Durchführung von Aufklärungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Gemeinsam mit Umweltorganisationen können wir die dringend benötigten Schutzmaßnahmen umsetzen, um das Überleben und die Vielfalt der Insekten sicherzustellen. Jeder Beitrag, ob finanziell oder ehrenamtlich, ist von großer Bedeutung für den Schutz der Insekten und unserer natürlichen Umwelt.

 

Schreiben Sie Leserbriefe!

Leserbriefe werden gelesen. Manchmal von tausenden Menschen, manchmal nur von der Redaktion. Beides ist ein Erfolg und gibt dem Thema Bedeutung.

Ein Leserbrief könnte zum Beispiel so aussehen:

„Sehr geehrte Redaktion,

ich möchte Die darauf aufmerksam machen, dass es neben Pestiziden noch eine durch Studien nachgewiesene Schädigungsquelle gibt. Elektromagnetische Felder z. B. durch Mobilfunk und Hochspannungsleitungen können schädigende Auswirkungen auf Insekten haben, und das selbst weit unterhalb der offiziellen Grenzwerte. Eine neue Übersichtsstudie (Review) und Metaanalyse von Thill, Cammaerts & Balmori (2023)  hat nun den Einfluss von Hochspannungsleitungen und Mobilfunksendeanlagen auf Insekten untersucht. Dafür wurden 130 Studien nach festgelegten Qualitätskriterien bewertet. Die Metaanalyse erfüllt höchste wissenschaftliche Standards und wurde von der Fachzeitschrift „Reviews on Environmental Health“ nach der Peer-Review-Prüfung im November 2023 veröffentlicht. Das bedeutet: ihre Ergebnisse sind wissenschaftlich anerkannt.

Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass elektromagnetische Strahlung negative Auswirkungen auf das Verhalten, die Fortpflanzung und sogar das Überleben von Insekten haben kann. Insekten spielen eine entscheidende Rolle bei der Bestäubung von Pflanzen und der Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts. Deshalb ist es wichtig, dass wir diese möglichen Auswirkungen ernst nehmen und weitere Forschungen durchführen, um Strategien zum Schutz der Insekten vor Mobilfunkstrahlung zu entwickeln. Es ist an der Zeit, dass wir den Schutz unserer natürlichen Umwelt und ihrer Bewohner, wie die Insekten, weiterhin in den Vordergrund stellen und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen des Mobilfunks zu minimieren.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Name“

Setzen Sie sich in Ihrer Kommune für funkfreie Schutzgebiete ein!

Der Naturschutz muss bei der Aufstellung von Mobilfunksendeanlagen berücksichtigt werden, das ist rechtlich verankert. Kommunen können Mobilfunkkonzepte beschließen, mit denen der Infrastrukturaufbau geregelt wird. Das ist im § 7a der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in zwei Entscheidungen im Jahr 2007 bestätigt. Sie dürfen die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutz­verordnung im Wege der Bauleitplanung zwar nicht abschwächen, doch:

„Das hindert die Gemeinde aber nicht, im Rahmen ihrer Planungsbefugnisse die Standorte für Mobilfunkanlagen mit dem Ziel festzulegen, für besonders schutzbedürftige Teile ihres Gebiets einen über die Anforderungen der 26. BImSchV hinausgehenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder zu erreichen.“ Mobilfunkanlagen berühren die Anforderungen an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr.1 BauGB). Es geht dabei nicht um „lediglich irrelevante Immissionsbefürchtungen.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom August 2012 die bayerischen Urteile höchstrichterlich bestätigt: „Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (…). Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben – hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetze (BImSchV) – unbedenklich sind“ (Urteil des BVerwG (4 C 1/11) vom 30.08.2012).

Das bisher ausführlichste Rechtsgutachten in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht bestätigt dies und weist darauf hin, dass „Naturschutzgründe“ ein Planungsfaktor sind (Nitsch/Weis/Frey NVwZ 2020, 1642):

„Mobilfunkanlagen sind in aller Regel ortsgebunden, da aufgrund der Wabenstruktur und der durchzuführenden Standortuntersuchungen ein potenzieller Standort nur schwerlich verschoben werden kann, wenn eine flächendeckende Versorgung gewährleistet sein soll. Alternativstandorte, die aus Naturschutzgründen vorzugswürdig sind, oder im Innenbereich liegen, sind im Sinne bestmöglicher Schonung des Außenbereichs dem eigentlichen Standort vorzuziehen. Der Bauherr muss sich jedoch nicht auf unzumutbare oder unrealistische Alternativen verweisen lassen.

Nach § 35 V BauBG ist beim Mobilfunkausbau der Außenbereich zu schonen. Mobilfunkanlagen sind flächensparend zu errichten und die Bodenversiegelung ist gering zu halten. Zur größtmöglichen Schonung des Außenbereiches ist eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau zu verlangen.“

 

„bb) Naturschutzrecht

Da die Errichtung von Sendemasten grundsätzlich einen erheblichen, uU nach § 15 BNatSchG unvermeidbaren, Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, kommen naturschutzrechtliche Aspekte der §§ 14 ff. BNatSchG vor allem bei der Errichtung von Sendemasten im Außenbereich oder in festgesetzten Schutzgebieten zum Tragen.

  • § 14–17 BNatSchG finden im Innenbereich keine Anwendung, § 18 II 1 BNatSchG. Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen werden naturschutzrechtliche Aspekte bereits im Aufstellungsverfahren berücksichtigt. Bei verfahrensfreien Vorhaben verlangt § 17 III BNatSchG gleichwohl die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Liegen die Voraussetzungen des
  • 15 BNatSchG vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Für die Genehmigung von Mobilfunkanlagen ist dies ohne Bedeutung, da verfahrensfreie Vorhaben aufgrund der Höhenbeschränkung zum einen kaum im Außenbereich zu finden sein werden und zum anderen die naturschutzrechtlichen Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans bereits berücksichtigt worden sind.

Die Vorgaben des allgemeinen Artenschutzes (§§ 39 ff. BNatSchG) können durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gewahrt werden. Vögel und Fledermäuse können Mobilfunkmasten als Hindernisse erkennen und ihnen ausweichen.“

Siehe dazu auch hier: https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail?newsid=1632

Unser Apell an Umweltorganisationen

Machen Sie weiter und geben Sie nicht auf!

Ein großes Lob und Ermutigung an alle Umweltorganisationen, die sich unermüdlich für den Schutz der Insekten einsetzen! Eure Arbeit ist von unschätzbarem Wert und trägt dazu bei, die Bedeutung der Insekten für unsere Ökosysteme hervorzuheben. Trotz der Herausforderungen, denen wir gegenüberstehen, dürfen wir nicht aufgeben. Jeder Einsatz, sei es durch Forschung, Bildung oder praktische Maßnahmen, macht einen Unterschied. Gemeinsam können wir die Bedrohungen für Insekten angehen, Lebensräume schützen und wiederherstellen und die Insektenvielfalt erhalten. Lasst uns gemeinsam für den Schutz der Insekten kämpfen und eine bessere Zukunft für sie und unsere Umwelt gestalten.

Haben Sie den Mut, das Thema Mobilfunk in Ihr Programm aufzunehmen!

Die Mobilfunklobby ist zweifellos stark, denn der schnelle Netzausbau und die smarte Technologie versprechen große finanzielle Gewinne. Eine rabiate Vorgehensweise gegen kritische Stimmen aus der Wissenschaft und die Verharmlosung von Mobilfunkstrahlung gehören zum Handwerk. Dennoch ist es von großer Bedeutung, dass die gesundheitlichen und ökologischen Risiken, die mit Mobilfunkstrahlung einhergehen können, nicht vernachlässigt werden. Indem Sie das Thema in Ihr Programm integrieren und darüber berichten, tragen Sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit bei und unterstützen den Schutz der Insekten und unserer natürlichen Umwelt. Es ist wichtig, den Einfluss der Mobilfunklobby zu hinterfragen und eine ausgewogene Diskussion über dieses Thema zu ermöglichen. Die Studienlage liefert hierzu sachbezogene Argumente.

Fordern Sie mit uns die Anwendung des Vorsorgeprinzips in der Politik!

In Situationen der Ungewissheit, schon bei einem Besorgnisanlass und bei Hinweisen kann und muss der Staat vorsorgend handeln. Das besagt das Vorsorgeprinzip. Das Wissen über die Gefährdung von Insekten durch elektromagnetische Felder ist nicht mehr nur unsicher, sondern nähert sich dem Beweisstatus an. So heißt es in Review von Mulot et al. (2022), erstellt für die Schweizer Regierung:

„Anthropogene NIS (Nicht Ionisierende Strahlung) stellen eine potenzielle Bedrohung für Arthropodenpopulationen dar, da sie den Selektionswert (Fitness), die Fortpflanzung und das Verhalten von Individuen beeinträchtigen.“

„NIS wirken eindeutig subletal auf Arthropoden, sowohl auf der Ebene der Zellen als auch des Organismus .“

 

Das Umweltbundesamt schreibt zum Vorsorgeprinzip:

„Sind Schäden für die Umwelt bereits eingetreten, bleibt nur, diese durch Nachsorge zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Umwelt – sind Schäden für die Umwelt also mit einiger Wahrscheinlichkeit absehbar – gebietet es die Gefahrenabwehr, deren Eintritt zu verhindern. Einen wichtigen Schritt weiter geht die Vorsorge: Sie soll verhindern, dass Gefahren für die Umwelt überhaupt erst entstehen. Das Vorsorgeprinzip leitet uns also dazu an, frühzeitig und vorausschauend zu handeln, um Belastungen der Umwelt zu vermeiden.

Die beiden Dimensionen des Vorsorgeprinzips sind Risikovorsorge und Ressourcenvorsorge. Risikovorsorge bedeutet, bei unvollständigem oder unsicherem Wissen über Art, Ausmaß, Wahrscheinlichkeit sowie Kausalität von Umweltschäden und -gefahren vorbeugend zu handeln, um diese von vornherein zu vermeiden. Ressourcenvorsorge meint, dass wir mit den natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft schonend umgehen, um sie langfristig zu sichern und im Interesse künftiger Generationen zu erhalten …

Das Vorsorgeprinzip ermöglicht es dem Staat insbesondere, Situationen der Ungewissheit rechtlich zu bewältigen, und stellt sicher, dass der Staat auch in diesen Situationen handlungsfähig ist. Es kann umweltschützendes staatliches Handeln legitimieren oder sogar gebieten. In Situationen der Ungewissheit können die Folgen eines Tuns für die Umwelt wegen unsicherer oder unvollständiger wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht endgültig eingeschätzt werden, die vorliegenden Erkenntnisse geben aber Anlass zur Besorgnis. In diesen Fällen muss der Staat nicht abwarten, bis Gewissheit besteht, sondern er kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den Besorgnisanlass reagieren. Wie er dies tut, legt das Vorsorgeprinzip nicht im Einzelnen fest. Der Gesetzgeber muss vielmehr entscheiden, wie er Vorsorge rechtlich und instrumentell gestaltet. Die Bandbreite der möglichen Reaktionen geht dabei von Maßnahmen, die der Informationsgewinnung dienen, bis zu solchen, die ein bestimmtes Tun untersagen oder zum Beispiel bestimmte gefährliche Stoffe verbieten. Das Vorsorgeprinzip kann dabei das Beweismaß reduzieren und erlauben, die Beweislast zu verlagern: Für staatliches Handeln bedarf es nicht der Überzeugung, dass ein Risiko tatsächlich vorliegt. Vielmehr genügen plausible oder ernsthafte Anhaltspunkte für ein Umweltrisiko. Liegen diese vor, ist es Sache des Risikoverursachers, die begründeten Anzeichen für bestimmte Ursache-Wirkungs-Beziehungen zu widerlegen und die der Besorgnis unterliegenden Annahmen zu erschüttern.“

https://www.umweltbundesamt.de/vorsorgeprinzip

Wehren Sie sich gegen Mobilfunkmasten in wichtigen Schutzgebieten!

Das Vorsorgeprinzip gilt auch für Flora und Fauna! Das Wissen über die Gefährdung von Insekten durch elektromagnetische Felder ist nicht mehr nur unsicher, sondern nähert sich dem Beweisstatus an. Das bisher ausführlichste Rechtsgutachten in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht bestätigt, dass „Naturschutzgründe“ ein Planungsfaktor beim Aufstellen von Mobilfunksendeanlagen sind (Nitsch/Weis/Frey NVwZ 2020, 1642):

 „bb) Naturschutzrecht

Da die Errichtung von Sendemasten grundsätzlich einen erheblichen, uU nach § 15 BNatSchG unvermeidbaren, Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, kommen naturschutzrechtliche Aspekte der §§ 14 ff. BNatSchG vor allem bei der Errichtung von Sendemasten im Außenbereich oder in festgesetzten Schutzgebieten zum Tragen.

§ 14–17 BNatSchG finden im Innenbereich keine Anwendung, § 18 II 1 BNatSchG. Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen werden naturschutzrechtliche Aspekte bereits im Aufstellungsverfahren berücksichtigt. Bei verfahrensfreien Vorhaben verlangt § 17 III BNatSchG gleichwohl die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Liegen die Voraussetzungen des 15 BNatSchG vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Für dieGenehmigung von Mobilfunkanlagen ist dies ohne Bedeutung, da verfahrensfreie Vorhaben aufgrund der Höhenbeschränkung zum einen kaum im Außenbereich zu finden sein werden und zum anderen die naturschutzrechtlichen Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans bereits berücksichtigt worden sind.

Die Vorgaben des allgemeinen Artenschutzes (§§ 39 ff. BNatSchG) können durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gewahrt werden. Vögel und Fledermäuse können Mobilfunkmasten als Hindernisse erkennen und ihnen ausweichen.“

Siehe dazu auch: https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail?newsid=1632

Wir fordern politische Institutionen zum Handeln auf

Insekten sterben leise. Das Thema ist aber ernst. Engagieren Sie sich!

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Entscheidungsträger in der Politik und den Behörden sich aktiv für den Schutz der Insekten einsetzen. Insbesondere die neu gewonnenen Erkenntnisse über die potenziellen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten erfordern dringende Maßnahmen. Die Summe verschiedener Einflussfaktoren und ihre Wechselwirkungen können für Insekten toxisch sein. Die drastische Abnahme der Insektenpopulationen hat weitreichende Folgen für unsere Ökosysteme und für die weltweite Nahrungsmittelproduktion. Unterstützen Sie Forschungen, setzen Sie klare Richtlinien für den Mobilfunkausbau und fördern Sie Maßnahmen zum Schutz von Insektenlebensräumen. Es ist an der Zeit, dass politische Entscheidungsträger dieses dringende Problem anerkennen und entsprechende Schritte unternehmen, um das Überleben und die Vielfalt der Insekten zu sichern.

Gehen Sie auf die Forderungen der Umweltschutz-Organisationen ein!

Gehen Sie auf die Forderungen der Umweltschutz-Organisationen ein! Um den Insektenschutz effektiv voranzutreiben, ist die Zusammenarbeit und Unterstützung der politischen Entscheidungsträger von entscheidender Bedeutung. Hören Sie auf die Stimmen der Umweltschutz-Organisationen in Deutschland wie BUND, NABU, WWF und viele mehr, die sich seit Jahrzehnten dafür einsetzen, den Einsatz von Pestiziden zu reduzieren, natürliche Lebensräume zu erhalten und zu fördern. Es liegen konkrete Vorschläge und viele Konzepte vor. Diagnose-Funk e. V. fordert außerdem Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Mobilfunkausbau zu ergreifen. Setzen Sie sich für strengere Gesetze und Richtlinien ein, um den Schutz der Insekten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten. Diese Forderungen basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und einem klaren Verständnis für die Dringlichkeit dieses Problems. Handeln Sie jetzt und setzen Sie sich für den Insektenschutz ein, um die Artenvielfalt und den Erhalt unserer lebenswichtigen Ökosysteme zu gewährleisten.

Lesen Sie unser Faktenblatt und die aktuelle Mobilfunk-Studie!

Lesen Sie unser Faktenblatt, das umfassende Informationen über die potenziellen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten bietet. Es bietet einen Überblick über die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und dient als wertvolle Informationsquelle.

Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, die aktuelle Mobilfunk-Studie bzw. Thill-Studie zu lesen, welche die spezifischen Zusammenhänge zwischen Mobilfunk und Insektensterben noch detaillierter beleuchtet. Indem Sie sich mit diesen informierten Quellen auseinandersetzen, erhalten Sie Einblicke in die Zusammenhänge und können fundierte Entscheidungen für den Schutz der Insekten treffen. Nehmen Sie sich die Zeit, die Fakten zu prüfen und informieren Sie sich über aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, um die Bedeutung des Insektenschutzes und die Notwendigkeit einer verantwortungsvollen Mobilfunkentwicklung besser zu verstehen.

Lernen Sie die Rechte von Kommunen beim Bau von Mobilfunkmasten kennen!

Oft meinen Kommunalpolitiker, bei der Aufstellung von Mobilfunkmasten hätten Kommunen kein Mitspracherecht. Das ist falsch und würde der kommunalen Autonomie widersprechen. Kommunen können Mobilfunkkonzepte beschließen, mit denen der Infrastrukturaufbau mit Sendeanlagen geregelt wird. Das ist im § 7a der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in zwei Entscheidungen im Jahr 2007 bestätigt. Sie dürfen die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung im Wege der Bauleitplanung zwar nicht abschwächen, doch:

„Das hindert die Gemeinde aber nicht, im Rahmen ihrer Planungsbefugnisse die Standorte für Mobilfunkanlagen mit dem Ziel festzulegen, für besonders schutzbedürftige Teile ihres Gebiets einen über die Anforderungen der 26. BImSchV hinausgehenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder zu erreichen.“ Mobilfunkanlagen berühren die Anforderungen an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr.1 BauGB).

In zwei aktuellen Fachartikeln in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 22/2020 vom 15.11.2020 untermauern die Autoren Nitsch/Weiss/Frey (2020) in einem Gutachten für die Baden-Württembergische Landesregierung und der Richter a.D. Budzinski (2020), dass die Kommune eine aktive Rolle spielen kann. Im Folgenden Kernaussagen der juristischen Artikel von Nitsch/Weiss/Frey und Budzinski:

 

Die Kommune kann und soll ein Mobilfunkkonzept erstellen

  • „Im Rahmen der von Art. 28GG geschützten Planungshoheit verwirklicht die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele. Die Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks – idealerweise auf der Grundlage eines kommunalen Mobilfunkkonzeptes – birgt neben der Zurverfügungstellung öffentlicher Grundstücke ein beträchtliches Steuerungspotenzial“ (Nitsch/Weiss/Frey 2020).
  • „Die Gemeinden machen von ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28II 1 GG daher einen angemessenen Gebrauch, wenn sie im Hinblick auf diese bedenkliche Ungewissheit und Planungsunsicherheit abwarten wollen, bis die fehlende Gesundheitsüberprüfung und eine Technikfolgenabschätzung für 5G erfolgt sind“ (Budzinski 2020).

Das BVerwG hat schon 2012 entschieden, dass der Mobilfunk vorsorgerelevant ist, weil die Mobilfunksendeanlagen zumindest in ihrer Häufung „durch die Ausbreitung von Hochfrequenzstrahlen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berühren“ (§ 1 VI Nr. 1 BauGB).

https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail?newsid=1632

Fördern und fordern Sie weitere Forschung zur Wirkung elektromagnetischer Felder auf Insekten!

Die ICNIRP, der BUND und der Europäische Wirtschafts- und Sozialauschuss (EWSA) der EU mahn(t)en seit 1999 die Dringlichkeit von Insektenstudien an. Vor 25 Jahren, im Jahr 1999, führten das Bundesamt für Strahlenschutz und die ICNIRP die internationale Tagung „Effects of electromagnetic fields on the living environment“ durch. Im Tagungsband wird mehrfach festgestellt, dass der Forschungsstand lückenhaft ist. So wird im Tagungsband die Hoffnung ausgedrückt, dass weiter geforscht wird:

„Zu den spezifischen Themen, die behandelt werden müssen, gehören

  • EMF-Exposition von Tieren, Pflanzen und Meeresorganismen
  • Orientierungs- und Migrationswirkungen auf Vögel und Meeresorganismen
  • Verhaltensänderungen bei Insekten“ (S. 8).

Doch das blieb ohne Konsequenzen. Forschungsergebnisse, die in den 2000er Jahren erschienen, wurden von den Behörden heruntergespielt, eigene Forschungsprojekte nicht in Auftrag gegeben.

Die Dringlichkeit von Studien zur Auswirkung von EMF auf Insekten wurde dann auf europäischer Ebene 20 Jahre später nochmals angemahnt. So fordert der EWSA (Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss) am 13.07.2023:

„Der Ausschuss fordert eine EU-Studie, die genaue Daten über die Auswirkungen der von Telekommunikationsantennen ausgehenden elektromagnetischen Strahlung auf wildlebende Bestäuber in ihren natürlichen Lebensräumen und über die notwendigen politischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Bestäuberschutzes liefern soll“ (1.8) https://kurzelinks.de/ls66

Hintergrund dieser Forderung des EWSA nach weiterer Klärung der Ursachen des Insektensterbens sind viele Einzelstudien, die in den letzten Jahren negative multifaktorielle Auswirkungen nachgewiesen haben, auch im Bereich von EMF (s.u.). Mit der Metaanalyse von Thill, Cammaerts & Balmori liegt nun für EMF eine Metaanalyse vor, die die umfassenden Anforderungen des EWSA erfüllt.

Es ist dringend erforderlich, dass Feldstudien finanziert werden, die nicht nur die Auswirkungen von EMF der Hochspannungsleitungen und Mobilfunkmasten untersuchen, sondern auch die Wechselwirkung der Strahlung mit anderen Umweltgiften.

Wenden Sie das Vorsorgeprinzip beim Thema Mobilfunkausbau an!

Als Politiker und Entscheidungsträger können Sie schon jetzt zum Schutz der Insekten handeln, das gebietet das Vorsorgeprinzip. In Situationen der Ungewissheit, schon bei einem Besorgnisanlass und bei Hinweisen kann und muss der Staat vorsorgend handeln. Die Erkenntnisse über die Gefährdung von Insekten durch elektromagnetische Felder sind nicht mehr nur ungewiss, sondern nähern sich den Beweisen. So heißt es im Review von Mulot et al. (2022), erstellt für die Schweizer Regierung:

„Anthropogene NIS (nicht-ionisierende Strahlungen) stellen eine potenzielle Bedrohung für Arthropodenpopulationen dar, da sie den Selektionswert (Fitness), die Fortpflanzung und das Verhalten von Individuen beeinträchtigen.“

„NIS wirken eindeutig subletal auf Arthropoden, sowohl auf der Ebene der Zellen als auch des Organismus .“

 

Das Umweltbundesamt schreibt zum Vorsorgeprinzip:

„Sind Schäden für die Umwelt bereits eingetreten, bleibt nur, diese durch Nachsorge zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Umwelt – sind Schäden für die Umwelt also mit einiger Wahrscheinlichkeit absehbar – gebietet es die Gefahrenabwehr, deren Eintritt zu verhindern. Einen wichtigen Schritt weiter geht die Vorsorge: Sie soll verhindern, dass Gefahren für die Umwelt überhaupt erst entstehen. Das Vorsorgeprinzip leitet uns also dazu an, frühzeitig und vorausschauend zu handeln, um Belastungen der Umwelt zu vermeiden.

Die beiden Dimensionen des Vorsorgeprinzips sind Risikovorsorge und Ressourcenvorsorge. Risikovorsorge bedeutet, bei unvollständigem oder unsicherem Wissen über Art, Ausmaß, Wahrscheinlichkeit sowie Kausalität von Umweltschäden und -gefahren vorbeugend zu handeln, um diese von vornherein zu vermeiden. Ressourcenvorsorge meint, dass wir mit den natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft schonend umgehen, um sie langfristig zu sichern und im Interesse künftiger Generationen zu erhalten …

Das Vorsorgeprinzip ermöglicht es dem Staat insbesondere, Situationen der Ungewissheit rechtlich zu bewältigen, und stellt sicher, dass der Staat auch in diesen Situationen handlungsfähig ist. Es kann umweltschützendes staatliches Handeln legitimieren oder sogar gebieten. In Situationen der Ungewissheit können die Folgen eines Tuns für die Umwelt wegen unsicherer oder unvollständiger wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht endgültig eingeschätzt werden, die vorliegenden Erkenntnisse geben aber Anlass zur Besorgnis. In diesen Fällen muss der Staat nicht abwarten, bis Gewissheit besteht, sondern er kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den Besorgnisanlass reagieren. Wie er dies tut, legt das Vorsorgeprinzip nicht im Einzelnen fest. Der Gesetzgeber muss vielmehr entscheiden, wie er Vorsorge rechtlich und instrumentell gestaltet. Die Bandbreite der möglichen Reaktionen geht dabei von Maßnahmen, die der Informationsgewinnung dienen, bis zu solchen, die ein bestimmtes Tun untersagen oder zum Beispiel bestimmte gefährliche Stoffe verbieten. Das Vorsorgeprinzip kann dabei das Beweismaß reduzieren und erlauben, die Beweislast zu verlagern: Für staatliches Handeln bedarf es nicht der Überzeugung, dass ein Risiko tatsächlich vorliegt. Vielmehr genügen plausible oder ernsthafte Anhaltspunkte für ein Umweltrisiko. Liegen diese vor, ist es Sache des Risikoverursachers, die begründeten Anzeichen für bestimmte Ursache-Wirkungs-Beziehungen zu widerlegen und die der Besorgnis unterliegenden Annahmen zu erschüttern.“

https://www.umweltbundesamt.de/vorsorgeprinzip

„Überall geht ein frühes Ahnen dem späteren Wissen voraus.“

ALEXANDER VON HUMBOLDT